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Wissenswertes über Wahl, Aufgaben und Rechte des Betriebsrats

Arbeitgeber*innen wie Arbeitnehmer*innen haben „das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden“.
Veröffentlicht am 15.09.2021
Wissenswertes über Wahl, Aufgaben und Rechte des Betriebsrats

Da nicht alle Mitarbeiter*innen das Betriebsgeschehen mitbestimmen können, benötigen sie als Interessenvertretung den Betriebsrat. Wählbar ist ein Betriebsrat, wenn im Unternehmen regelmäßig wenigstens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen im Alter von mindestens 16 Jahren beschäftigt sind.

Die zur Wahl stehenden Beschäftigten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit sechs Monaten in Betrieb beschäftigt sein. Damit sie ihre Tätigkeit ohne Sorge um ihren Arbeitsplatz ausüben können, genießen die Mitarbeitervertreter*innen während ihrer fünfjährigen Funktionsperiode Kündigungsschutz, es sei denn, sie haben sich etwas Schwerwiegendes zuschulden kommen lassen.

Aufgaben und Rechte des Betriebsrates

Als Bindeglied zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*innen hat er in personalpolitischen Angelegenheiten das Einhalten der gesetzlichen Vorschriften und der Tarifverträge zu überwachen. Er muss von Arbeitgeberseite informiert, angehört und in einigen Fällen um seine Zustimmung gebeten werden. Dies betrifft beispielsweise die Bereiche: Kündigungen, Bildungsmaßnahmen, Gesundheits- und Arbeitsschutz.

Der Aufgabenbereich ist vielfältig und umfasst:

  • allgemeine Aufgaben wie
    - das Einhalten von Bestimmungen, die zugunsten der Arbeitnehmer*innen wirken
    - die Eingliederung schwerbehinderter Menschen
  • soziale Aufgaben
    Soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, hat er bei Fragen wie der Festlegung von Arbeitszeit und Pausen, der Lohn- und Gehaltszahlungen sowie der Urlaubsplanung in einem gewissen Rahmen ein Mitbestimmungsrecht.
  • personelle Angelegenheiten
    Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellung, Versetzung oder Entlassung.
    Werden Arbeitnehmer*innen durch eine personelle Maßnahme benachteiligt, kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern.
  • wirtschaftliche Aufgaben
    Bei den Bereichen, die das Unternehmen als solches betreffen, hat der Betriebsrat gegenüber der Betriebsführung lediglich ein Recht auf Beratung, Anhörung und Information. Beispiel: bevorstehende Betriebsänderungen wie Verlegung des Betriebes oder Installierung neuer Fertigungsverfahren.

Wie wird die Mitarbeitervertretung finanziert?

Für alle Kosten, die dem Betriebsrat in Verbindung mit dem ehrenamtlichen Dienstverhältnis entstehen, kann er von den durch seine Tätigkeit begünstigten Arbeitnehmer*innen eine Umlage in Höhe von maximal 0,5 Prozent ihres Bruttoarbeitsentgelts verlangen. Über die Einführung sowie die Höhe der Betriebsratsumlage entscheidet die Betriebsversammlung.

Die Betriebsversammlung

Eine ihrer Aufgaben ist die Wahl des Wahlvorstandes, um die Betriebsratswahl einzuleiten. Die schließlich gewählten Betriebsratsmitglieder*innen sind nur der Betriebsversammlung gegenüber verantwortlich. Haben Arbeiter*innen und Angestellte getrennte Betriebsräte, erfolgt je Arbeitnehmergruppe eine eigene Versammlung.

Betriebsvereinbarungen

Gesetzlich geregelte Befugnisse dürfen zwar nicht per Betriebsvereinbarung ausgeweitet werden, doch es ist sogar per Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehen, dass Arbeitgeber*innen und Betriebsratsmitglieder*innen zu bestimmten Angelegenheiten schriftliche Vereinbarungen treffen können. Hierzu gehören auch Maßnahmen, die der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen wie beispielsweise:

  • Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall
  • Einführung von formalisierten Personalfragebögen, die Verhaltens- und Leistungsdaten erfassen

Mitwirkung der Arbeitnehmervertreter*innen im Aufsichtsrat

In Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH) nehmen die Arbeitnehmervertreter*innen als Ehrenamtliche an den Aufsichtsratssitzungen teil.