Lehre als Maskenbildner/-in

Seit 1. Juni 2018 gibt die Möglichkeit den Beruf des/der MaskenbildnerIn im Zuge einer Lehre zu erlernen. MaskenbildnerInnen schminken Darsteller bzw. Schauspieler für ihre jeweiligen Rollen auf der Bühne oder vor der Kamera.

1. Tätigkeitsbereich

Das Berufsbild umfasst das Erstellen von kreativen Entwurfsskizzen und -zeichnungen von Hand und am Computer. Starre und flexible Masken planen, entwerfen und gestalten und Gesichts- und Körperteile sowie Spezialeffekte, z.B. Hautveränderungen anfertigen, gehören ebenso zum Ausbildungsinhalt, wie das Herstellen von Perücken, Haarteilen und Glatzen. Die Ausbesserung und Reinigung der Masken und Perücken wird ebenso erlernt, wie das Erstellen der Produktionsschminkpläne und die Dokumentation der Maskenkonzepte.
 

2. Ausbildung

Die Lehrausbildung (= duale Ausbildung) erfolgt überwiegend in einem Lehrbetrieb und umfasst 3 Lehrjahre. Etwa 20 % der Ausbildungszeit verbringen die Lehrlinge in der Berufsschule. Im Lehrbetrieb erlernt der Auszubildende den gewählten Beruf anhand der praktischen Arbeit. In der Berufsschule wird das Allgemeinwissen vertieft und theoretisches Hintergrundwissen für den gewählten Beruf vermittelt. Voraussetzung für die Lehre sind die Erfüllung der 9-jährigen Schulpflicht.
Mit erfolgreicher Lehrabschlussprüfung sind die Lehrabsolventen und -absolventinnen berechtigt die Berufsbezeichnung "Maskenbildner/Maskenbildnerin" zu tragen. Diese sind in Theaterbetrieben, Filmstudios, Fotostudios und -agenturen, Fernsehanstalten, Werbeagenturen, Veranstaltungs- und Eventplanungsagenturen beschäftigt.
 

3. Lehrlingsentschädigung
 

Lehrlingsentschädigung lt. Kollektivvertrag (brutto) im Landestheater (Stand 01.09.2023) Andere Beträge bei Bundestheater, Vereinigte Bühnen und anderen Theaterbetrieben

1. Lehrjahr: € 979,-
2. Lehrjahr: € 1.132,-
3. Lehrjahr: € 1.258,-
4. Lehrjahr: € 1.500,-

Derzeit (Stand 01.09.2022) lässt sich festhalten, dass es keinen Kollektivvertrag für Lehrlinge im Bereich der Filmschaffenden (Filmberufe) gibt. Das heißt, die Entschädigung muss in einem Einzelvertrag zwischen Lehrbetrieb und Lehrling frei vereinbart werden.